Gesetze und BAFA Richtlinien


Am 25. April 2007 verabschiedete die Bundesregierung das neue Energiespargesetz. Lt. diesem Gesetz benötigen alle Gebäude in Zukunft einen Energiesparpass. Dieser Energieausweis soll Transparenz in den Immobilienbereich bringen. Mieter und Käufer bekommen künftig auf einen Blick einen Eindruck, welche Nebenkosten auf sie zukommen.



Diese neue Gesetz ist eine Zusammenfassung der bereits bestehenden Verordnungen zur Energieeinsparung, die erstmals im Jahre 2002 in Kraft traten.

Pflicht wird der Energieausweis

Richtlinie

über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort

- Vor-Ort-Beratung -

vom 7. September 2006 (Bundesanzeiger Nr. 179 vom 21.9.2006)

1.        Zuwendungszweck

1.1.      Die Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäu­den vor Ort (Vor-Ort-Beratung) ist eine wichtige Hilfe zur Vornahme von Energie­einsparinvestitionen im Gebäudebereich. Eine mit Investitionen erzielte Senkung von Wärme- und Warmwasserbedarf und -verbrauch in Gebäuden spart Energie und vermindert unmittelbar Umweltbelastungen, insbesondere CO2-Emissionen. Zur Durchführung der Vor-Ort-Beratung können deshalb Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushalts Ordnung (BHO) sowie den dazugehörigen Nebenbestimmungen gewährt werden.

1.2.     Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilli­gungsbehörde (Nr. 5.1.) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ge­währung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veran­schlagten Haushaltsmittel.

2.        Gegenstand der Förderung Förderfähig ist eine Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärme­schutz sowie die Wärmeerzeugung und -Verteilung unter Einschluss der Warmwasser­bereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht und die von einem Berater durchgeführt wird, der die in Nr. 3. dieser Richtlinie definierten Anforderungen erfüllt. Die Beratung erfolgt durch Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen Beratungsberich­tes. Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie ist eine Energieberatung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABI. EG L 1 vom 4.1.2003). Diese regelt unter anderem die Einführung des Gebäudeenergieausweises. Vor-Ort-Beratungen nach der vorliegenden Richtlinie sind getrennt davon durchzufüh­ren.

2.1.      Gegenstand der Beratung können nur Gebäude sein, die sich im Bundesgebiet befinden. Voraussetzung ist, dass die Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1984 bzw. in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1989 erteilt worden ist und die Gebäudehülle nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50 % verändert wurde. Mehr als die Hälfte der Gebäu­defläche muss zu Wohnzwecken ständig genutzt werden.

2.2.     Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:

2.2.1.   natürliche Personen;

2.2.2.   rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein­schließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs;

2.2.3.  juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Mieter oder Pächter eines Gebäudes sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.

2.3.     Wohnungseigentümer, bei denen die Voraussetzungen der Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 vorliegen, können eine Beratung dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft, ggfs. vertreten durch die Hausverwaltung, mit der Maßnahme einverstanden ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie erforderlichen Daten zum Gebäude und zur Heizungsanlage erhoben werden können.

2.4.      Eine Beratungsförderung ist ausgeschlossen für Gebäude,

2.4.1.  die im Eigentum rechtlich selbständiger Unternehmen stehen, die mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen oder im letzten Geschäftsjahr vor An­tragstellung einen Umsatz von 50 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 43 Mio. EUR überschritten haben. War das letzte Geschäftsjahr kein vol­les Geschäftsjahr, so ist zur Ermittlung des Jahresumsatzes der durch­schnittliche Monatsumsatz zu errechnen und mit 12 zu multiplizieren. Bei Betrieben des Agrarbereichs liegt die Umsatzgrenze bei 1 Mio. EUR;

2.4.2.   die im Eigentum von Unternehmen stehen, die wiederum zu 25 % und mehr im Eigentum eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen o-der selbst in dieser Höhe an anderen Unternehmen beteiligt sind, wenn die Unternehmen zusammen die in Nummer 2.4.1. genannten Größen­kriterien überschreiten;

2.4.3.  die im Eigentum von Unternehmen stehen, an denen juristische Perso­nen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind oder die sich zu mehr als 50 % im Eigentum einer Gebiets körperschaft oder einem Eigen­betrieb einer solchen befinden;

2.4.4.   an denen der Berater Eigentums- oder Nutzungsrechte hat oder die sich im Eigentum von dessen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade befinden;

2.4.5.   die in den letzten acht Jahren Gegenstand einer Beratung nach Förder­richtlinien des Bundes zur Vor-Ort-Beratung waren;

2.4.6.   die baugleich mit einem anderen geförderten Gebäude desselben Bera­tungsempfängers sind und einen vergleichbaren Standort aufweisen;

2.4.7.   bei denen die Beratung bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentli­chen Mitteln finanziert wird (Kumulierungsverbot).

3.        Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Berater, die die Voraussetzungen nach Nr. 3.1. erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen, sofern nicht ein in Nr. 3.2. genannter Aus­schlussgrund vorliegt.

3.1.     Als Berater sind antragsberechtigt:

3.1.1.   Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fach­kenntnisse, die durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden, erwor­ben haben;

3.1.2.  Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)";

3.1.3.  Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Ein­gangsvoraussetzungen von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden.

3.2.     Als Berater nicht antragsberechtigt ist, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann, ins­besondere

3.2.1.  für Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig ist, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwen­det werden;

3.2.2.   in einem Unternehmen tätig ist, das Leistungen oder Produkte im Bereich der Gebäudesanierung anbietet;

3.2.3.   einen Handwerksbetrieb führt, daran beteiligt oder bei einem solchen be­schäftigt ist;

3.2.4.   Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von den unter 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Unternehmen fordert oder erhält.

3.3.      Die Berater erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde das Vorliegen der unter Nr. 3.1. und 3.2. genannten Voraussetzungen. Diese kann dafür ein elektroni­sches Verfahren (z. B. Online-Portal) einrichten und dessen Verwendung allge­mein vorschreiben.

3.4.      Die Berater müssen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.

3.5.      Die Beratung muss anbieterunabhängig erfolgen.

3.6.      Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von Bauleitun­gen sind im Anschluss an die Vor-Ort-Beratung zulässig.

3.7.      Der vom Berater zu fertigende schriftliche Beratungsbericht muss den Mindest­anforderungen der Anlage 1 zu dieser Richtlinie entsprechen. Der Bericht ist dem Beratungsempfänger auszuhändigen und ihm in einem Abschlussgespräch aus­führlich zu erläutern.

3.8.      Bei der Aufbereitung und Auswertung der erforderlichen Daten ist ein computer­gestütztes Rechenprogramm zu verwenden.

4.        Art und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zu­schusses, der an den antragstellenden Berater ausgezahlt wird, gewährt. Sie wird als Projektförderung bewilligt.

Der Zuschuss beträgt 175,- Büro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 250,- Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Die Umsatzsteuer trägt der Beratungsempfänger in voller Höhe selbst. 5.        Verfahren 5.1.      Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BA-FA), Frankfurter Str. 29 - 35, 65760 Eschborn. Dieses stellt die notwendigen In­formationen zur Antragstellung sowie alle Antragsvordrucke zur Verfügung, so­fern nicht ein elektronisches Verfahren eingeführt ist.

5.2.      Die Bewilligungsbehörde stellt ein Vertragsmuster für eine Energieberatung zur Verfügung, dessen Verwendung nicht verpflichtend ist, aber empfohlen wird. Dieser Vertrag ist nicht Bestandteil des Antrags.

5.3.      Mit der Beratung darf nicht begonnen werden, bevor der vollständige und mit der Originalunterschrift versehene Antrag in der Bewilligungsbehörde eingegangen ist; die Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten Vor-Ort ist vorher zu­lässig. Als Beratungsbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Aus­wertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes.

5.4.    Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. Der Bewilligungszeitraum zur Durchführung der Vor-Ort-Beratung beträgt 3 Monate ab Erstellung des Zuwendungsbescheides und wird nicht verlängert. Er kann auch nicht verlängert werden, indem der Antrag nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides zurückgenommen und erneut eingereicht wird. Zuwen­dungsbescheide, deren Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, sind unwirksam, und es wird kein Zuschuss gezahlt. Eine wiederholte Antragstellung für das gleiche Beratungsobjekt durch den sel­ben Antragsteller ist nicht statthaft; bei nicht Selbständigen gilt dies auch für an­dere Berater des gleichen Arbeitgebers.

5.5.      Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnach­weisunterlagen. Dazu gehören im einzelnen:

-   der vom Berater unterschriebene und mit dem Erstellungsdatum versehene Beratungsbericht;

-   die mit Datum versehene Bestätigung des Beratungsempfängers, dass der Beratungsbericht übergeben und ihm in einem Abschlussgespräch ausführlich erläutert wurde;

-   die durch den Berater oder seinen Arbeitgeber auf den Namen des Bera­tungsempfängers ausgestellte Rechnung, aus der Bundeszuschuss und Ei­genanteil hervorgehen müssen.

Alle Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Geschieht dies nicht, wird der Zuwendungsbescheid unwirksam, und es wird kein Zuschuss gezahlt. Entspricht ein eingereichter und zuvor dem Beratungsempfänger erläuterter Be­ratungsbericht nicht den Mindestanforderungen nach Anlage 1 zu diesen Richtli­nien, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich. Nachbesserungen des Berichtes sind ausgeschlossen.

5.6.      Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie Rücknahme und Widerruf des Zuwen­dungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO mit den dazugehörigen Ne­benbestimmungen sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

5.7.      Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

5.8.      Die Bewilligungsbehörde kann ein elektronisches Verfahren zur Antragstellung und Vorgangsabwicklung einrichten und dessen Nutzung allgemein verbindlich vorschreiben.

5.9.      Förderanträge können längstens bis zum 31. Dezember 2009 gestellt werden.

6.         Subventionserhebliche Tatsachen Die Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Alle Angaben und Erklärungen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens sind subventionser­hebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

7.         Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für alle Zuschussanträge, die ab diesem Zeitpunkt in der Bewilligungsbehörde eingehen. Die Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energie­verwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung - vom 18. Juni 1998, zuletzt geändert durch Richtlinie vom 15.07.2004, tritt außer Kraft.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Im Auftrag

Dr. Wolfgang Stinglwagner

Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten ab dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später - ab dem 01. Januar 2009 - gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude.

Ab dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.

Den Gesetzestext zum Download finden Sie hier als pdf-Datei.

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